Steuern in den VAE und das fehlende Doppelbesteuerungsabkommen
In den VAE gibt es keine persönliche Einkommensteuer. Unternehmen zahlen 9 Prozent Körperschaftsteuer, es gibt eine Umsatzsteuer (VAT) von 5 Prozent. Zugleich besteht mit Deutschland seit dem 31.12.2021 kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen mehr. Damit fehlt der Schutz vor Doppelbesteuerung, auf den man sich in vielen anderen Ländern verlassen kann — die steuerlichen Folgen des Wegzugs sind deshalb vorab zu klären.
Steuern in den VAE
- Einkommensteuer für natürliche Personen: 0 Prozent.
- Körperschaftsteuer: 9 Prozent auf Gewinne über AED 375.000.
- Small Business Relief: Erleichterung für kleine Unternehmen bis zu einem Umsatz von AED 3 Mio., für Steuerperioden bis 31.12.2029.
- Qualifying Free Zone Person (QFZP): 0 Prozent in der Freizone unter bestimmten Voraussetzungen.
- VAT: 5 Prozent.
Kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
Das frühere Abkommen zwischen Deutschland und den VAE war vom 01.01.2009 bis 31.12.2021 anwendbar und wurde danach nicht verlängert. Seit September 2026 laufen offizielle Gespräche über ein neues Abkommen, es ist jedoch nichts unterzeichnet und nichts in Kraft.
Folge: Es besteht kein Abkommensschutz gegen Doppelbesteuerung. Bei Immobilien in Deutschland und bei Dividenden droht eine doppelte Erfassung, und die deutsche Verwaltung wendet nur innerstaatliches Recht an — nicht das Abkommensrecht.
Steuern auf die deutsche Rente
Ohne Abkommen bleibt die deutsche Rente bei Wohnsitz in den VAE in Deutschland steuerpflichtig; Einzelheiten stehen auf der Seite Rente & 55+.