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Wegzugsbesteuerung: Wegzug aus Deutschland nach Dubai

Wer Deutschland verlässt und unbeschränkt steuerpflichtig war, kann beim Wegzug besteuert werden, obwohl er noch nichts verkauft hat. Grundlage sind §6 und §2 des Außensteuergesetzes (AStG). Für einen Wegzug in die VAE gilt: Anders als beim Umzug innerhalb der EU/EWR gibt es keine dauerhafte Steuerstundung. Die Beträge, Schwellen und Sätze wurden durch Reformen 2022/2024 geändert und sind vor einer Entscheidung mit aktuellem Stand zu prüfen.

§6 AStG — Wegzugsbesteuerung

Umzug in EU/EWR gegenüber Drittstaat

Bei Umzug in die EU/das EWR kann die Steuer unbefristet und zinslos gestundet werden.

Bei Umzug in einen Drittstaat wie die VAE wird die Steuer sofort fällig; eine Ratenzahlung über bis zu 7 Jahre ist möglich.

Steuersätze (bitte prüfen)

Für Fondsanteile wird häufig ein effektiver Satz von rund 26,375 Prozent (Abgeltungsteuer incl. Solidaritätszuschlag) genannt.

Für Anteile an Kapitalgesellschaften wird regelmäßig das Teileinkünfteverfahren angewendet (60 Prozent des Gewinns zum progressiven Tarif).

Die genauen Sätze und die Berechnung hängen vom Einzelfall ab und sind über BMF/BZSt zu prüfen.

§2 AStG — erweitert beschränkte Steuerpflicht (10-jähriger Nachlauf)

Wenn eine Person in mindestens 5 der letzten 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuerland zieht (die VAE mit ihrem 9-Prozent-Körperschaftsteuersatz fallen darunter) und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält (Beteiligung ab 1 Prozent, Immobilie oder deutsche Einkünfte über einer Schwelle), können auch nach dem Wegzug weitere 10 Jahre nicht nur die deutschen Einkünfte in Deutschland besteuert werden.

Abmeldung und Sozialversicherung

Formular ASt-Mitteilung

Nach den aktuellen Regelungen ist ab Januar 2026 die Anzeige des Wegzugs über das BMF-Formular ASt-Mitteilung verpflichtend. Ob und wann dies im Einzelfall greift, ist vor dem Wegzug mit aktueller Fassung zu prüfen.

Diese Seite ist keine Steuerberatung und gibt keine rechtliche Garantie. Die Vorschriften nach §6, §2 und §§7–14 AStG haben sich wiederholt geändert; verbindlich ist der aktuelle Stand von BMF und BZSt. Für den Einzelfall ist eine steuerliche Beratung mit Auslandserfahrung und Deutschkenntnissen sinnvoll.
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Quellen und Prüfung

Wir sind keine Agentur und bieten keine Rechtsberatung: Prüfen Sie vor einer Entscheidung immer die Primärquelle.