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Firma gründen in der Türkei: Limited, A.Ş., Kapital und Erlaubnisse

Ein Ausländer kann zu 100 % an einer türkischen Gesellschaft beteiligt sein. Die häufigste Form ist die Limited Şirket (Ltd. Şti., GmbH-ähnlich); sie ist körperschaftsteuerpflichtig (Kurumlar Vergisi).

Für die eigene Erwerbstätigkeit braucht der Ausländer zusätzlich eine Arbeitserlaubnis (çalışma izni, Gesetz Nr. 6735, Arbeitsministerium); die Beteiligung allein verleiht kein Arbeitsrecht.

Formen und Kapital

FormMindestkapitalHinweis
Limited Şirket (Ltd. Şti.)50 000 TLam verbreitetsten
Anonim Şirket (A.Ş.)250 000 TLaktienbasiert
Ausländischer Anteilbis 100 %frei
RegistersystemMERSİSzentrales Register
Arbeitserlaubnisseparater AntragArbeitsministerium

Gründungsschritte

  1. Für den Gesellschafter eine Steuernummer beantragen.
  2. Form wählen (Ltd. Şti. / A.Ş.), Satzung erstellen, Kapital einzahlen.
  3. Über MERSİS und das Handelsregister eintragen lassen.
  4. Körperschaftsteuer- und Steueranmeldung abschließen.
  5. Ein Firmenkonto bei einer BDDK-beaufsichtigten Bank eröffnen.
  6. Für die Tätigkeit die Arbeitserlaubnis beantragen.

Weitere Formen: Freizonen und Zweigniederlassung

Häufige Fragen

Kann ein Ausländer 100 % halten?
Ja, außer in branchenspezifischen Ausnahmen kann eine natürliche oder juristische Person voll beteiligt sein.
Wie hoch ist das Mindestkapital?
Ltd. Şti. 50 000 TL, A.Ş. 250 000 TL nach geltender Regelung.
Darf ich als Gesellschafter arbeiten?
Nein, dafür ist zusätzlich eine Arbeitserlaubnis nötig.
Wo wird eingetragen?
Über MERSİS und das zuständige Handelsregister.
Wie hoch ist die Steuer?
Der Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer; aktueller Satz und Ausnahmen bei der GİB.
Mindestkapital und Steuersätze ändern sich per Erlass — verbindliche Werte in Mevzuat, GİB und MERSİS.
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Quellen und Prüfung

Wir sind keine Agentur und bieten keine Rechtsberatung: Prüfen Sie vor einer Entscheidung immer die Primärquelle.