Steuern in der Türkei: Steuerpflicht, Sätze und Doppelbesteuerung
Die Steuerpflicht entsteht bei 183 oder mehr Tagen Aufenthalt im Kalenderjahr oder durch Wohnsitz (domicile). Unbeschränkt Steuerpflichtige versteuern ihr Welteinkommen, beschränkt Steuerpflichtige nur türkische Quellen.
Für Wegzieher aus Deutschland ist wichtig: Der Wegzug beendet deutsche Pflichten nicht automatisch. Bei Beteiligungen kann § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) greifen; das Abkommen Deutschland–Türkei verteilt die Besteuerung.
Steuerpflicht und Identität
- Unbeschränkt: Welteinkommen.
- Beschränkt: nur türkische Quellen.
- Steuernummer (vergi numarası) für alle Vorgänge.
- Für DBA-Vorteile eine Ansässigkeitsbescheinigung bei der GİB beantragen.
Wichtigste Steuern
| Steuer | Schuldner / Satz | Hinweis |
|---|---|---|
| Einkommensteuer (Gelir Vergisi) | 15–40 % (5 Stufen) | erste 190.000 ₺ 15 %; über 5.300.000 ₺ 40 % (2026) |
| Grundsteuer (Emlak Vergisi) | 0,1 % Wohnen / 0,2 % Metropole | auf den Gemeindewert; Raten Mai und November |
| Grundbuchgebühr (tapu harcı) | 4 % | meist je 2 % Käufer und Verkäufer |
| Körperschaftsteuer (Kurumlar Vergisi) | 25 % | Standardsatz 2026 |
| Wertvolle-Wohnung-Steuer | 0,3–1,0 % | auf den Teil über 17.711.000 ₺ (Schwelle 2026) |
Doppelbesteuerung
- Beide Staaten können dasselbe Einkommen erfassen; das DBA regelt, wer besteuert.
- Im Quellenstaat gezahlte Steuer wird angerechnet.
- Maßgeblich ist der Vertragstext; die GİB-Liste ist die offizielle Quelle.
Für wen wichtig
- Neu Zugezogene — Tage und Beginn der Steuerpflicht planen.
- Rentner — deutsche Rente und Anrechnung nach DBA.
- Immobilieneigentümer — Grundsteuer und Grundbuchgebühr.
- Firmeninhaber — Körperschaftsteuer und Quellensteuer.
Einkommensarten und Besteuerung
Unbeschränkt Steuerpflichtige versteuern das Welteinkommen, beschränkt Steuerpflichtige nur türkische Quellen.
| Einkommensart | Besteuerung | Status |
|---|---|---|
| Arbeitslohn (ücret) | 15–40 % (2026) | progressiv, im Jahr kumulativ |
| Mieteinkünfte (kira geliri) | 15–40 % | Jahreserklärung, Abzug der Kosten |
| Gewerbliche Einkünfte (ticari kazanç) | 15–40 % oder 25 % | als Person oder über eine Firma |
| Kapitalgewinne (değer artış kazancı) | 15–40 % | bei Haltedauer über 5 Jahre befreit |
| Dividenden und Zinsen | 15 % (stopaj) | Quellensteuer |
Häufige Fragen
- Ist die 183-Tage-Regel bindend?
- Sie ist der Regelfall; der Wohnsitzbegriff und Ausnahmen können daneben greifen.
- Zahle ich als Nichtansässiger Steuer?
- Ja, auf türkische Quellen und Immobilienerträge.
- Wie vermeide ich Doppelbesteuerung?
- Bei bestehendem DBA eine Ansässigkeitsbescheinigung bei der GİB beantragen und die Anrechnung belegen.
- Wann ist die Grundsteuer fällig?
- In zwei Raten: Mai und November.
- Hilft die türkische Rente bei § 6 AStG?
- Der Wegzug in die Türkei ist kein EWR-Fall; die Aussetzung der Wegzugsbesteuerung greift hier nicht ohne Weiteres — fachlich prüfen lassen.
Einkommensteuertarif, Grundsteuersätze und Wertschwellen werden jährlich aktualisiert — verbindliche Zahlen in den GİB-Veröffentlichungen.